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Zur Erinnerung:
Gebühren für Rücklastschriften unzulässig
(jmo) Da unsere Banken heute den Zahlungsverkehr von Computern abwickeln
lassen, kommt es schon bei geringsten Überschreitungen des Kontolimits zu
Rücklastschriften für die meist erhebliche Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Das ist unzulässig.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in 2005 entschieden, dass Banken für die
Rückgabe einer Lastschrift keine Entschädigung verlangen dürfen, wenn diese
wegen mangelnder Kontodeckung nicht ausgeführt wird. (BGH-Urteil vom 8. März
2005 – XI ZR 154/04 und LG Köln –26 O 100/02 ./. OLG Köln – 13 U 192/02). Da der
Bankkunde nicht dafür sorgen muss, dass sein Bankkonto gedeckt ist, muss der
Bankkunde auch nicht hinnehmen, dass er eine Gebühr für die Rückbuchung an die
Bank zahlen soll.
Wehren Sie sich dagegen wenn Ihre Bank Sie "Abzocken" will.
Hier der
Link zu BGH
der Ihnen Auskunft gibt.
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